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title: "§ 16 BoSoG — Einrede der Sonderung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bosog/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bosog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 16 BoSoG — Einrede der Sonderung

Soweit ein Sonderungsverfahren nach diesem Gesetz anhängig und nicht ausgesetzt ist, kann Ansprüchen aus § 919 oder § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Feststellung des Eigentums die Einrede der Sonderung entgegengehalten werden.

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— Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bosog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
