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title: "§ 39 BOKraft — Benutzung des Taxischildes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bokraft_1975/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 39 BOKraft — Benutzung des Taxischildes

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung ausgeschaltet sein.

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— Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
