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title: "§ 35 BOKraft — Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bokraft_1975/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 35 BOKraft — Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen

In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.

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— Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
