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title: "§ 32 BOKraft — Haltestellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bokraft_1975/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 32 BOKraft — Haltestellen

(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.

(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG

1.



an der Haltestelle die Liniennummer sowie den Namen des Unternehmers anzubringen; anstelle des Namens des Unternehmers kann bei Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften deren Bezeichnung treten,

2.



im Orts- und Nachbarortslinienverkehr an der Haltestelle deren Bezeichnung auf einem Zusatzschild deutlich sichtbar anzugeben,

3.



an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.

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— Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
