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title: "§ 28a BOKraft — Navigationsgerät"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bokraft_1975/28a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 28a BOKraft — Navigationsgerät

Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:

1.



echtzeitdatenbasierte Streckenführung,

2.



Echtzeit-Staumeldungen,

3.



Stau- und Sperrungsumfahrungen und

4.



umfassendes Sonderzieleverzeichnis.Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.

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— Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
