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title: "§ 9 BodSchätzG — Ertragsmesszahl"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bodsch_tzg_2008/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bodsch_tzg_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 9 BodSchätzG — Ertragsmesszahl

(1) Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).

(2) Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflächen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche.

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— Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bodsch_tzg_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
