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title: "§ 7 BodSchätzG — Vergleichsstücke"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bodsch_tzg_2008/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bodsch_tzg_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 7 BodSchätzG — Vergleichsstücke

In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.

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— Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bodsch_tzg_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
