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title: "§ 19 BodSchätzG — Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bodsch_tzg_2008/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bodsch_tzg_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 19 BodSchätzG — Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden

Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung können anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt und von ihnen genutzt werden. Die Weitergabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen Bestimmungen.

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— Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bodsch_tzg_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
