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title: "§ 8 BNV — Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bnv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 8 BNV — Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten

Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütungen 500 Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. In den Fällen des § 6 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.

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— Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
