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title: "§ 92 BNotO — Aufsichtsbehörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bnoto/92"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/index.html"
updated: "2026-07-01T04:05:20+00:00"
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# § 92 BNotO — Aufsichtsbehörden

(1) Das Recht der Aufsicht steht zu

1.



dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;

2.



dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;

3.



der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.

(3) Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.

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— Bundesnotarordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
