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title: "§ 88 BNotO — Status der Mitglieder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bnoto/88"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 88 BNotO — Status der Mitglieder

Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

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— Bundesnotarordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
