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title: "§ 80 BNotO — Präsidium"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bnoto/80"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 80 BNotO — Präsidium

Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. Jeweils ein hauptberuflicher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei als Vertretung des Präsidenten.

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— Bundesnotarordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
