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title: "§ 113b BNotO — Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bnoto/113b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 113b BNotO — Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse

Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche der Notarkasse und Ländernotarkasse, in deren Bereich hauptberufliche Notare bestellt sind, können:

1.



Maßnahmen zur erforderlichen Unterstützung von Amtsinhabern neu besetzter Notarstellen treffen;

2.



Beiträge nach § 73 Abs. 1 mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Notare gestaffelt erheben; Bemessungsgrundlage können insbesondere einzeln oder gemeinsam die Geschäftszahlen und die Summe der durch den Notar erhobenen Kosten sein;

3.



außerordentliche Beiträge von einem Notar erheben, der eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem Amtsnachfolger nicht fortsetzt.

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— Bundesnotarordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
