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title: "§ 1 BNetzA BGebV-FreqZut — Erhebung von Gebühren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bnetzafreqzutbgebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnetzafreqzutbgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 1 BNetzA BGebV-FreqZut — Erhebung von Gebühren

Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes sowie die damit im engen Zusammenhang stehenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes.

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— Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnetzafreqzutbgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
