---
title: "§ 65b BNDG — Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bndg/65b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 65b BNDG — Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen

Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen

1.



verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie von mitgeführten Gegenständen, insbesondere an Ein- und Ausgängen, durchführen und

2.



Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie mitgeführten Gegenständen vornehmen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.

---

— Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
