---
title: "§ 5 BNDG — Besondere Formen der Datenerhebung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bndg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 5 BNDG — Besondere Formen der Datenerhebung

Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nachrichtendienstliche Mittel anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 8 Absatz 2 und die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

---

— Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
