---
title: "§ 48 BNDG — Amtsbezeichnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bndg/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 48 BNDG — Amtsbezeichnungen

(1) Präsidentin oder Präsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters. Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Unabhängigen Kontrollrates ist die Amtsbezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

(2) Die weiteren Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans führen die Amtsbezeichnung Kontrollbeauftragte beim Unabhängigen Kontrollrat oder Kontrollbeauftragter beim Unabhängigen Kontrollrat.

---

— Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
