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title: "§ 17 BNDG — Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bndg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 17 BNDG — Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

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— Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bndg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
