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title: "§ 60 BNatSchG — Haftung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bnatschg_2009/60"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 60 BNatSchG — Haftung

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

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— Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
