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title: "§ 47 BNatSchG — Einziehung und Beschlagnahme"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bnatschg_2009/47"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 47 BNatSchG — Einziehung und Beschlagnahme

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

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— Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
