---
title: "§ 13 BNatSchG — Allgemeiner Grundsatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bnatschg_2009/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 13 BNatSchG — Allgemeiner Grundsatz

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

---

— Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
