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title: "I. BMWSBBDGAnO — Übertragung von Disziplinarbefugnissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmwsbbdgano/i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmwsbbdgano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# I. BMWSBBDGAnO — Übertragung von Disziplinarbefugnissen

Der Präsidentin/dem Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung werden für die ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:

a)



die Befugnis, nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)



die Befugnis, nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen,

c)



die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,

d)



die Zuständigkeit, nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid für die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte zu erlassen,

e)



die Befugnis nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, soweit sich diese gegen die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte richten.

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— Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmwsbbdgano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
