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title: "§ 4 BMWKBGebKAIV — Aufgabenübertragung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmwkbgebkaiv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmwkbgebkaiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 4 BMWKBGebKAIV — Aufgabenübertragung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Erlass von Gebührenbescheiden und die Einziehung von Gebühren in seinem Zuständigkeitsbereich auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmwkbgebkaiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
