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title: "§ 3 BMWKBGebKAIV — Freigrenze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmwkbgebkaiv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmwkbgebkaiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 BMWKBGebKAIV — Freigrenze

(1) Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach § 2 Absatz 3 5 000 Euro nicht überschreitet, sollen keine Gebühren erhoben werden. In Bezug auf Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 3 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Gebührentatbestände nach Abschnitt 1 Nummer 1.4, 4 und 5 sowie Abschnitt 2 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmwkbgebkaiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
