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title: "§ 4 BMVgWidKlaZustAnO — Vorbehaltsklausel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmvgwidklazustano/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgwidklazustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 4 BMVgWidKlaZustAnO — Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretungsbefugnis einer anderen Dienststelle übertragen oder diese wieder an sich ziehen.

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— Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgwidklazustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
