---
title: "§ 3 BMVgWidKlaZustAnO — Ausnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmvgwidklazustano/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgwidklazustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 3 BMVgWidKlaZustAnO — Ausnahmen

Widersprüche und Klagen in Disziplinarangelegenheiten und in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe sind von dieser Anordnung ausgenommen.

---

— Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgwidklazustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
