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title: "§ 26 BMVgVFAPrV — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmvgvfaprv/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgvfaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 26 BMVgVFAPrV — Übergangsregelung

Für Abschlussprüfungen, die von Auszubildenden abgelegt werden, deren Berufsausbildungsvertrag bereits vor dem 1. Oktober 2022 abgeschlossen wurde, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

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— Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgvfaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
