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title: "§ 25 BMVgVFAPrV — Prüfungsunterlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmvgvfaprv/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgvfaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 25 BMVgVFAPrV — Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlichen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Protokolle gemäß § 14 Absatz 3, § 18 Absatz 6 und § 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Ferner sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung elektronisch zu erfassen und 50 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungszeugnisses nach § 21 Absatz 1 oder des Bescheids nach § 22 Absatz 1. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.

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— Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgvfaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
