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title: "§ 24 BMVgVFAPrV — Rechtsbehelfsbelehrung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmvgvfaprv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgvfaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 24 BMVgVFAPrV — Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.

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— Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmvgvfaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
