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title: "§ 2 BMVg-ArbSchGAnwV — Pflichten des Arbeitgebers"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmvg-arbschganwv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmvg-arbschganwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BMVg-ArbSchGAnwV — Pflichten des Arbeitgebers

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, ist verpflichtet, die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes für die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich auch dann zu erreichen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.

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— Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmvg-arbschganwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
