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title: "§ 3 BMJVWidVertrAnO — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmjvwidvertrano/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmjvwidvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 BMJVWidVertrAnO — Übergangsregelung

Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmjvwidvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
