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title: "§ 2 BMJVBhWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmjvbhwidvertrano/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmjvbhwidvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BMJVBhWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Satz 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.

## Fußnoten

(+++ § 2: zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 +++)

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmjvbhwidvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
