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title: "§ 1 BMJVBhWidVertrAnO — Entscheidung über Widersprüche"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmjvbhwidvertrano/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmjvbhwidvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 1 BMJVBhWidVertrAnO — Entscheidung über Widersprüche

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Beihilfeangelegenheiten über Widersprüche der Personen, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angehören und beihilfeberechtigt sind, sowie der aktiven Beschäftigten des Bundesgerichtshofs, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundespatentgerichts, des Bundesamts für Justiz und des Deutschen Patent- und Markenamts zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.

## Fußnoten

(+++ § 1: zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 +++)

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmjvbhwidvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
