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title: "§ 10 BMinG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bming/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bming/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 10 BMinG

Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Bundesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam; die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.

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— Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bming/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
