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title: "§ 4 BMI-ArbSchGAnwV — Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmi-arbschganwv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmi-arbschganwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 4 BMI-ArbSchGAnwV — Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften
des Arbeitsschutzgesetzes

(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.

(2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.

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— Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmi-arbschganwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
