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title: "§ 2 BMI-ArbSchGAnwV — Pflichten des Dienstherrn"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmi-arbschganwv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmi-arbschganwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BMI-ArbSchGAnwV — Pflichten des Dienstherrn

Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.

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— Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmi-arbschganwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
