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title: "§ 5 BMG — Zweckbindung der Daten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 5 BMG — Zweckbindung der Daten

(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde.

(2) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden.

(3) Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass

1.



die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur an die Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Vorbereitung und Durchführung der dort genannten Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und

2.



die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Daten nur an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen. Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden.Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach § 33 auch an die Meldebehörden übermittelt werden.

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— Bundesmeldegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
