---
title: "§ 36 BMG — Regelmäßige Datenübermittlungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmg/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 36 BMG — Regelmäßige Datenübermittlungen

Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

---

— Bundesmeldegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
