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title: "§ 15 BMG — Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 15 BMG — Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen.

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— Bundesmeldegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
