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title: "§ 2 BMFWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmfwidvertrano_2019/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmfwidvertrano_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BMFWidVertrAnO — Vertretung bei Klagen

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmfwidvertrano_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
