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title: "§ 9 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmfsfjbafzazustano/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmfsfjbafzazustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 9 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens

(1) Dem Bundesamt werden übertragen:

1.



die Befugnis,

a)



Verträge zum Nachteil des Bundes aufzuheben oder zu ändern (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung), soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 6 000 Euro beträgt, sowie

b)



Vergleiche abzuschließen (§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung), soweit dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist und entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen; der Abschluss von Vergleichen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums

aa)



bei Beträgen ab 12 000 Euro,

bb)



in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung (Nummer 3 zu § 58 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung),

2.



die Befugnis, im Einzelfall

a)



Beträge bis 12 000 Euro zu stunden (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung),

b)



Beträge bis 6 000 Euro unbefristet und Beträge bis 12 000 Euro befristet niederzuschlagen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung),

c)



Beträge bis 3 000 Euro zu erlassen, wenn es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt (§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung),

3.



die Zuständigkeit, Ausnahmen nach § 63 Absatz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung bis zur Hälfte der in Nummer 3 zu § 63 Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung genannten Wertgrenze zuzulassen.Satz 1 Nummer 3 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne der Nummern 1.6, 2.3.2 und 3.5 zu § 59 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.

(2) Das Bundesamt legt dem Bundesministerium jährlich einen Bericht über die Anwendungsfälle nach Absatz 1 Satz 1 vor, soweit nicht bereits nach dem jeweiligen Rechnungslegungserlass entsprechende Meldungen erforderlich sind.

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— Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmfsfjbafzazustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
