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title: "§ 5 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmfsfjbafzazustano/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmfsfjbafzazustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 5 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz

Dem Bundesamt werden übertragen:

1.



die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.



die Zuständigkeit für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3.



die Zuständigkeit für die Versagung der Unfallfürsorge (§ 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes),

4.



die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der oder die Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes).

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— Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmfsfjbafzazustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
