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title: "§ 3 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmfsfjbafzazustano/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmfsfjbafzazustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 BMFSFJBAFzAZustAnO — Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung

Dem Bundesamt werden übertragen:

1.



die Zuständigkeit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung (§ 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

2.



die Zuständigkeit für die Bestimmung der Auswahlkommissionen (§ 27 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

3.



die Zuständigkeit, vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens bekanntzugeben, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden (§ 36 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

4.



die Zuständigkeit für die Bestimmung von Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

5.



die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission (§ 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

6.



die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte (§ 46 Absatz 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung).

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— Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmfsfjbafzazustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
