Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
- Ausfertigungsdatum:
- 18.10.1965
- Fundstelle:
- BAnz 1965, Nr 206
- Stand:
- 20130405133116
Auf Grund des § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG übertrage ich hiermit
dem Bundesfinanzhof
der Bundesschuldenverwaltung
den Oberfinanzdirektionen
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein die Befugnis, den zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Beamten die Ausübung der in § 65 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BBG aufgeführten Nebentätigkeiten zu genehmigen.
Die der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln.
Die der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach a.M..
Diese Anordnung tritt am 19. August 1965 in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.