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title: "§ 4 BMELWidVertrAnO — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmelwidvertrano/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmelwidvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 4 BMELWidVertrAnO — Übergangsregelung

Auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juni 2017 erhoben worden sind, sind die in § 5 Absatz 2 genannten Anordnungen weiter anzuwenden.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmelwidvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
