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title: "§ 9 BMeldDAV — Verwendung des Identifikationsmerkmals"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmelddav_2022/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmelddav_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 9 BMeldDAV — Verwendung des Identifikationsmerkmals

Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.

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— Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmelddav_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
