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title: "§ 8 2. BMeldDÜV — Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmeldd_v_2_2015/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 8 2. BMeldDÜV — Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):



Blattnummer des

DSMeld (Datenblatt)

1.Familienname0101a,

2.Geburtsname0201a,

3.Vornamen0301, 0303,

4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,

5.Geschlecht0701,

6.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304,

7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde,

die die Namensänderung

veranlasst hat0206, 0305.Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.

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— Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
