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title: "§ 2 2. BMeldDÜV — Verfahren der Datenübermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmeldd_v_2_2015/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 2. BMeldDÜV — Verfahren der Datenübermittlung

Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.

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— Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
