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title: "§ 2 BMELBGebV — Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmelbgebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmelbgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BMELBGebV — Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

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— Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmelbgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
