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title: "§ 11 BmAusV — Inhalt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmausv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmausv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 11 BmAusV — Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.



die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmausv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
